Beschreibung
ABG Folien D5149
Typ : G17
Allgemeine
Bauartgenehmigung (ABG) nach § 22a der deutschen
Straßenverkehr-Zulassungsordnung (StVZO) und müssen dadurch nicht von einem
Prüfinstitut (z.B. dem TÜV) genehmigt oder eingetragen werden. Eine Kopie
der Allgemeinen Bauartgenehmigung muss im Fahrzeug mitgeführt werden.








