Prüfzeugnisse Übersicht über die gemäß § 19 Abs. 3 StVZO zulässigen |
Einzel-Betriebserlaubnis |
Wird der Umbau als "Komplett-Umbau", wie z.B. eine Kombination von Motor sowie serienfremden Rahmen und Zubehörteilen, durchgeführt, so wird der Motorroller durch eine Einzel-Betriebserlaubnis oder ein Typ-Gutachten für Fahrzeuge zum Straßenverkehr zugelassen. Das Fahrzeug ist in diesem Fall von einem amtlich anerkannten Sachverständigen zu überprüfen, der ein Gutachten erstellt ( § 21 der StVZO ). Mit diesem Gutachten kann man bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsamt einen Fahrzeugbrief beantragen. Durch das Straßenverkehrsamt wird dann eine Einzel-Betriebserlaubnis für den Motorroller erteilt. |
ABE Abkürzung für »Allgemeine Betriebserlaubnis« (ABE). Sie gilt für ein Fahrzeugmodell oder für ein Zubehörteil wieRäder,Reifen oder Tuning Elemente. Teilegutachten |
Statt einer aufwendigen und teuren ABE können die Hersteller auch ein TÜV-Gutachten in Form eines Prüfberichts erstellen lassen. Das TÜV – Gutachten ist lediglich ein Gutachten über einen Gegenstand, jedoch nicht bezogen auf ein bestimmtes Fahrzeug. Aus diesem Grund muss das jeweilige Kfz beim TÜV vorgeführt werden, um den Gegenstand in die Papiere eintragen zu lassen. Häufig ist dies bei Lenkern oder Scheiben der Fall. Zubehörteile solten bei einem Umbau ein Teilegutachten besitzen, dies erleichtet die Abnahme. Dieses Gutachten ist immer mitzuführen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung |
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist erforderlich, wenn der Umbau die Fahrsicherheit beeinträchtigen könnte ( z.B. bei der Verwendung anderer Felgen- oder Reifengrößen ). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird schriftlich vom Hersteller erstellt. Bei manchen Umbauten oder Umrüstungen setzt der Fahrzeug-Hersteller gleichzeitig weitere Änderungen voraus ( z.b. bei Reifen, hier wird evtl. eine bestimmte Felgengröße vorausgesetzt oder bei Bremssystemen, welche nurr in Verbindung mit bestimmten Rädern zulässig sind ).